des Vereins "dee 2 -
Verein für moderne Musik und Kultur e.V."
§ 1 Name und Sitz des
Vereins
1. Der Verein führt den Namen "dee 2 - Verein für moderne Musik und Kultur e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein arbeitet
interdisziplinär, überparteilich und überkonfessionell.
2. Der Verein ist ein Forum für Kunstschaffende, z.B. der musischen und darstellenden Kunst.
3. Der Verein stellt Flächen für satzungsgemäße Veranstaltungen zur Verfügung.
4. Der Verein dient dem interdisziplinären Informationsaustausch.
5. Der Verein stellt zeitgemäße Informationsmedien, z.B. Internet zur Verfügung.
6. Der Verein soll auch den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, betreiben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt
unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und
fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die durch ihre finanzielle und aktive Mithilfe die Vereinsarbeit unterstützen.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck finanziell und ideell unterstützen.
Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die durch besonders hervorzu-hebende Leistungen für den Verein von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch den Tod,
b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammllung,
der der 2/3-Mehrheit bedarf, erfolgen kann,
c) durch Austritt,
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen
vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete
Ausschließungsbeschluß wird dem betroffenen Mitglied, sofern es nicht in der Versammlung anwesend ist, vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er ist schriftlich zu erklären und muß einem Vorstandsmitglied spätestens am 30. September zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind
zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet auf Vorschlag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. In den Organen des Vereins können nur natürliche Vereinsmitglieder tätig werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung sowie
3. der Beirat, sofern ein solcher erforderlich ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Sitzung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder eine solche von 1/10 sämtlicher ordentlicher Mitglieder schriftlich und begründet beim
Vorstand beantragt wird. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
Anträge der Mitglieder für die
Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand einzureichen, andernfalls brauchen sie nicht zugelassen werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung wird durch einen der Vorsitzenden geleitet.
Über Ablauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergeben muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in § 10 genannten Bedingungen einberufen.
§ 9 Aufgaben und Rechte
der Mitgliederversammlung
a) Jahresbericht des
Vorstands
b) Bericht des Kassenwarts
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g) Entscheidung über Satzungsänderungen
h) Entscheidung über die Beitragsordnung
i) Entscheidung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
k) Entscheidung über Auflösung des Vereins
l) Ausschließung von Mitgliedern
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins
besteht aus der /dem 1. Vorsitzenden, der /dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten,
wobei immer einer der beiden Vorsitzenden beteiligt sein muss.
Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und der Abgabe von verpflichtenden Erklärungen, die den Verein über einen Betrag von € 1000,- hinaus binden, bedarf es der Zeichnung beider
Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der 3-jährigen Wahlperiode aus, endet das Amt eines nachgewählten Mitglieds mit der laufenden Wahlperiode. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht durch diese Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu erstellen, und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Mitglied des Vorstandes verlangt. Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll verfasst werden.
Der Vorstand kann Beiräte
bilden sowie Nichtmitglieder für einzelne satzungsgemäße Aufgaben hinzuziehen.
Sofern der Umfang der Vereinstätigkeit eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nicht mehr zulässt, kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
einstellen. In diesem Falle ist der Vorstand gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Näheres wird durch einen vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsverteilungsplan geregelt. Der Vorstand kann
aber auch ein Vorstandsmitglied zu einem hauptamtlich tätigen geschäftsführenden Vorstand benennen.
Eine geeignete Geschäftsstelle kann auf Beschluss des Vorstandes angemietet und unter-halten werden.
§ 11
Rechnungslegung
Die Kasse und das
Vereinsvermögen werden vom Kassierer verwaltet. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich.
§ 12
Beirat
1. Die Mitgliederversammlung
kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat berufen.
2. Aufgabe des Beirats, dem auch sachkundige Dritte angehören können, ist die fachliche Beratung und Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
3. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für den Beirat erstellen.
§13 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung oder die Stadt Siegen.
Die Übertragung der Vereinswerte bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Finanz-verwaltung.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder zur Mitglieder-versammlung erschienen sind.
Sonst kann die Auflösung nur von einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden darf. Sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist Siegen.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5. Juni 2000
beschlossen.
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